Sportstättennutzungsordnung

1

Alle Nutzenden sowie Besucher_innen sind verpflichtet, die Anlagen, Räume, Einrichtungen und Geräte ordnungsgemäß zu benutzen, pfleglich zu behandeln sowie die Bestimmungen dieser Nutzungsordnung zu beachten und einzuhalten.

2

Die Nutzung der Sportanlagen ist nur für den vereinbarten Zweck und während der zugewiesenen Nutzungszeit gestattet. Während der Nutzung muss eine von den Nutzenden legitimierte Person anwesend sein. Alle Nutzenden sind verpflichtet darauf zu achten, dass nur ordnungsgemäß angemeldete bzw. berechtigte Personen an den Veranstaltungen teilnehmen. Nach der Nutzung sind alle Türen zu verschließen.

3

Sport- und Gymnastikhallen dürfen nur ohne Schuhe bzw. mit sauberen, hallengeeigneten Sportschuhen mit abriebfester Sohle, die zuvor nicht als Straßenschuhe getragen wurden, betreten werden.

4

Bei dringendem Bedarf behält sich der Hochschulsport vor, nach in Kenntnissetzung der Nutzenden, bereits zugewiesene Nutzungszeiten selbst zu beanspruchen.

5

Alle Nutzenden sind verpflichtet, die Sportanlagen und ihre Einrichtungen sowie die bereitgestellten Geräte und Materialien vor Gebrauch auf ihre Sicherheit zu prüfen oder prüfen zu lassen. Festgestellte Mängel oder Schäden sind vom Verantwortlichen unverzüglich, spätestens aber am nächsten Arbeitstag, dem Hochschulsport zu melden.

6

Das Aufstellen eigener Schränke, Sportgeräte oder sonstiger Anlagen sowie die Nutzung von Sportgeräten und -materialien der Hochschule bedürfen der vorherigen Zustimmung durch den Hochschulsport. Nach der jeweiligen Nutzung sind alle Geräte und Materialien von den Nutzenden in ordnungsgemäßem Zustand selbst wegzuräumen oder gegebenenfalls dem Aufsichtspersonal zu übergeben. Es ist nicht gestattet, die zur Verfügung gestellten Sportanlagen sowie Sportgeräte und -materialien an Dritte weiterzugeben.

7

Es ist nicht gestattet, Hunde und andere Haustiere in die Sportanlagen mitzunehmen sowie Fahrräder oder Motorfahrzeuge im Innenbereich der Sportanlagen abzustellen. In sämtlichen Sportanlagenbereichen sind das Mitbringen von Glasflaschen, das Rauchen sowie der Verzehr alkoholischer Getränke untersagt. Alkoholisierten Personen ist der Zutritt zu verweigern.

8

Die Hochschule haftet nicht, wenn Garderobe, Fahrräder, Motorfahrzeuge oder sonstige Gegenstände abhandenkommen oder beschädigt werden. Sie ist nicht verpflichtet, für die Bewachung von Umkleideräumen, Fahrzeugabstellplätzen oder sonstigen Aufbewahrungsräumen zu sorgen. Sie haftet auch dann nicht, wenn ihren Beschäftigten die Schlüssel zu diesen Räumen oder Abstellplätzen in Verwahrung gegeben worden sind.

9

Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigung oder Verunreinigung in sämtlichen Sportanlagenbereichen, auf Wegen und gärtnerischen Anlagen sowie allgemein für Schäden, die während der Überlassungszeit und darüber hinaus von den Nutzenden oder ihren Gästen verursacht wurden, haften die Nutzenden selbst.

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Die Beachanlage einschließlich des Vorplatzes unterliegt ebenfalls dieser Nutzungsordnung. Deshalb ist nach Ende der vereinbarten Nutzungszeit darauf zu achten, dass nicht nur die Plätze glatt geharkt, sondern auch das Umfeld in sauberem Zustand verlassen bzw. übergeben werden.

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Grillen an der Beachanlage ist gem. §9 der Hausordnung der HTW Berlin genehmigungspflichtig. Der Nutzer hat während der Zeit des Grillens den Grillplatz ständig zu beobachten, geeignete Löschmittel bereitzustellen (Eimer Wasser) und die Grillkohle nach dem Grillen vollständig abzulöschen. Bei starkem Wind ist das Grillen zu unterlassen. Nur vollständig erkaltete Aschereste sind in die Abfallbehälter zu entsorgen. Abfälle sind zu entsorgen. Das Grillen kann im Einzelfall untersagt werden.

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Die Beauftragten des Hochschulsports üben das Hausrecht aus. Ihre Anordnungen zur Einhaltung dieser Nutzungsordnung sind zu befolgen. Personen, die dagegen verstoßen, kann der weitere Aufenthalt in den Sportanlagen untersagt werden.